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Beweislast bei Gewährung einer befristeten Invaliditätspension

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/780RdW 2011, 757 Heft 12 v. 16.12.2011

Klarstellung des OGH

ASVG § 256 Abs 1

1. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, stellt die Befristung der Invaliditätspension (bzw Berufsunfähigkeitspension) auf 24 Monate den Regelfall dar. Soll die Höchstdauer von 2 Jahren nicht ausgeschöpft werden, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Zustand schon früher zum Besseren wenden wird. Dafür ist der Versicherungsträger beweispflichtig.

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