Klarstellung des OGH
ASVG § 256 Abs 1
1. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, stellt die Befristung der Invaliditätspension (bzw Berufsunfähigkeitspension) auf 24 Monate den Regelfall dar. Soll die Höchstdauer von 2 Jahren nicht ausgeschöpft werden, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Zustand schon früher zum Besseren wenden wird. Dafür ist der Versicherungsträger beweispflichtig.