Klarstellung des OGH
HVertrG § 24 Abs 3 Z 1
Während das Erreichen des Regelpensionsalters jedenfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Handelsvertreterverhältnisses indiziert und damit dem Handelsvertreter eine ausgleichsanspruchwahrende Kündigung nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ermöglicht, muss der Handelsvertreter in allen übrigen Fälle der Eigenkündigung "wegen des Alters" (hier: Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer) konkret darlegen, weshalb ihm wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist die Unzumutbarkeit an den konkret vereinbarten Tätigkeiten zu messen.