Abgehen von der in OGH 6 Ob 740/80 vertretenen Rechtsansicht
CMR Art 32 Abs 1
Ansprüche aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung unterliegen bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, nicht der einjährigen, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist (Art 32 Abs 1 CMR). Diese dreijährige Verjährungfrist ist nicht auf Schadenersatzansprüche beschränkt, sondern auch auf sonstige Leistungsansprüche anzuwenden.