Klarstellung zu den Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung nach § 11 MaklerG
MaklerG § 11
Da der Auftraggeber des Maklers für ein erfolgreiches Verheimlichen des Geschäftsabschlusses nicht belohnt werden soll, beginnt die Verjährung von Ansprüchen aus dem Maklervertragsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangen konnte. Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten treffen den Makler allerdings nicht. Vom Immobilienmakler kann somit - wie hier - nicht verlangt werden, durch Einsicht in das Grundbuch Anhaltspunkte für einen möglichen Geschäftsabschluss zu ermitteln und sodann noch weitere Erhebungen dazu anzustellen.