MaklerG § 6
Der Geschäftsherr, der seine Vorkenntnisse gegenüber dem Immobilienmakler (als Teil seiner Strategie) bewusst verschweigt und dessen Tätigkeit duldet, kann sich seiner Provisionspflicht nicht mit der nachträglichen Begründung entziehen, er habe die ihm nachgewiesene Abschlussgelegenheit schon vorher gekannt.