AußStrG § 46 Abs 3
UGB § 283
Seit Einführung des § 283 UGB durch das Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG; BGBl I 2006/103) ist davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde; dieser Umstand steht einer Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Zwangsstrafenverfahren entgegen (siehe schon 6 Ob 252/09s, RdW 2010/363). Daran hat die Neufassung des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.