UGB §§ 277, 283
Auch im Fall einer anhängigen steuerlichen Betriebsprüfung ist die Offenlegungsfrist einzuhalten und ein - zumindest vorläufiger - Jahresabschluss einzureichen. Führt die steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung des Jahresabschlusses, so ist diese Änderung nachträglich einzureichen.