Erste Rsp zu § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 und zur Frage, unter welchen konkreten Verhältnissen die Aufstellung eines Jahresabschlusses durch den Insolvenzverwalter untunlich oder unwirtschaftlich ist
UGB §§ 277, 283
Auch nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der Insolvenzverwalter einer an sich offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung von (fehlenden) Jahresabschlüssen spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn und (oder) die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafverfügung geltend zu machen. Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht hingegen nicht.