Der OGH hat seine Rsp zur "Bestpreisgarantie" präzisiert: Im Rahmen einer ganz allgemein als "Bestpreisgarantie" angekündigten Preisgestaltung im Lebensmitteleinzelhandel sind österreichweit gültige Preise zu berücksichtigen, die Mitbewerber bei Ladenverkäufen im regulären Geschäftsbetrieb verlangen, nicht hingegen Sonderangebote anlässlich von Geschäftseröffnungen oder -schließungen, im Onlinehandel verlangte Preise oder regionale Sonderangebote. Zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen daher Preise im Rahmen von Mehrmengenangeboten sowie Preise, die im Fall der Abgabe eines für Kaufinteressenten leicht verfügbaren Gutscheins verlangt werden (hier: Auflage der Gutscheine in allen Filialen der Kl).