In seiner ersten Rsp zur urheberrechtlichen Haftung eines Linksetzers nach der UrhGNov 2003 hat der OGH ua ausgesprochen, dass ein Linksetzer nicht in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers gem § 18a UrhG eingreift, wenn er auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichen Zugang zu umgehen. Der OGH erachtete im vorliegenden Fall die Anzeige von Vorschaubildern ("thumbnails") im Suchergebnis daher als zulässig.