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Beendigung des Abschöpfungsverfahrens: Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2011/662RdW 2011, 641 Heft 11 v. 17.11.2011

An der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ändert auch nichts, dass der weitere Beschlussinhalt die Abweisung der Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens gem § 213 Abs 4 KO (nunmehr: IO) umfasst. Die Rechtsmittelfrist wird daher bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt.

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