Duldet der Unternehmer die Abtragung eines Bauwerks gegen Ersatzzahlung der Gebietskörperschaften, damit diese im öffentlichen Interesse Schutzbauten errichten können, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.
Der Fall betraf eine Wasserrechts-Genossenschaft. Ihre Aufgabe bestand in der Versorgung der Bürger einer Gemeinde mit Wasser (gegen einen kostendeckenden Wasserzins).