Für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 konnte befristet eine Prämie auf den Investitionszuwachs bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter beantragt werden. Wirtschaftsgüter, die jedoch überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, waren von der Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG) ausgeschlossen. Der EuGH hat nunmehr in der Rs Jobra entschieden, dass diese Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Art 49 EG) unvereinbar ist. Ablehnende Bescheide des Finanzamts können derzeit noch binnen Verjährungsfrist mittels Bescheidaufhebung nach § 299 BAO angefochten werden.