Ausschüttungen aus Agrargemeinschaften unterliegen entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis nicht der KESt.
In ständiger Verwaltungspraxis betrachtet die Finanzverwaltung die Ausschüttungen von Agrargemeinschaften als solche auf "Genussrechte" (Rz 7723 ff EStR). Die Ausschüttungen unterlägen daher gem § 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG der KESt von 25 %, seien dafür aber endbesteuert.