Die Verpachtung eines Betriebs führt noch nicht zur Betriebsaufgabe, es sei denn, der Betriebsinhaber hätte die Absicht zur Betriebsaufgabe nach außen zu erkennen gegeben. Dabei kommt - im Rahmen des Gesamtbilds der objektiv erkennbaren Verhältnisse - große Bedeutung der Mitteilung des Betriebsinhabers an das Finanzamt zu.
Der Steuerpflichtige verpachtete 1988 seinen Drogeriebetrieb. Im Pachtvertrag übernahm der Pächter die Betriebspflicht.