Patentrechte bleiben nach dem Tod des Erfinders zwingend Betriebsvermögen, auch wenn die Erben keine aktive betriebliche Tätigkeit entfalten.
Ein Erfinder, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (wissenschaftliche Tätigkeit) erzielte, verstarb am 17. 2. 2003.
Für den Zeitraum bis zum 17. 2. 2003 wurden gem § 4 Abs 3 EStG ermittelte selbstständige Einkünfte aus der Verwertung der Erfindung erklärt. Zum Todestag wurden ein Übergangsgewinn und ein Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn ermittelt und für den Verstorbenen erklärt.