ABGB §§ 1175 ff
BVergG 2002: § 20 Z 11, § 163
Bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft steht das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher - mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung - zurückzuweisen.