BVergG § 338
BVergG 2006 idF vor BGBl I 2007/86: §§ 320, 341
Für die Geltendmachung von Schadenersatz infolge rechtmäßigen Widerrufs der Ausschreibung muss keine Feststellung der Vergabegesetzwidrigkeit der Ausschreibung durch die Vergsabekontrollbehörde vorliegen.