VersVG §§ 69, 70
Wird eine versicherte Sache veräußert, so tritt der Erwerber von Gesetzes wegen an Stelle des Veräußerers in das Versicherungsverhältnis ein (§ 69 VersVG). § 70 VersVG räumt sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein (jeweils befristetes) Kündigungsrecht ein.