Gem § 82 Abs 9 BörseG in derzeitiger Fassung hat jeder Emittent von zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Aktien den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gem § 95 Abs 6, § 98 Abs 3, § 153 Abs 4, § 159 Abs 2 Z 3 und Abs 3 und § 171 Abs 1 letzter Satz AktG, sowie unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.