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Aktuelle Praxisfragen zum Prüfungsausschuss

WirtschaftsrechtMMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard)RdW 2008/536RdW 2008, 576 Heft 9 v. 17.9.2008

Mit dem GesRÄG 2005 hat der Gesetzgeber die Aufgaben des Prüfungsausschusses konkretisiert. Diese wurden durch die Abschlussprüfungs-RL11 RL 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 5. 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der RL 78/660/EWG und 832/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der RL 48/253/EWG des Rates, ABl L 157, 87 vom 9. 6. 2006; siehe insbesondere Art 41., die mit dem URÄG 200822Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz ... geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008), BGBl I 2008/70. umgesetzt wurde, erheblich erweitert. So soll dieser Ausschuss insbesondere für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung sowie für die Überprüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zuständig sein. Wegen dieses erweiterten Aufgabenkatalogs hat der Gesetzgeber nunmehr vorgesehen, dass künftig jedem Prüfungsausschuss (und nicht nur dem einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft) ein Finanzexperte anzugehören hat33Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass der Aufsichtsrat der ca 500 größten österreichischen Unternehmen in seiner Kernkompetenz weiter professionalisiert und stärker in die Pflicht genommen wird (ÖJZ aktuell, ÖJZ 2008/37)., zumal die Aufgaben des Prüfungsausschusses ein fundiertes Wissen über das Finanzwesen erfordern44ErlRV 467 BlgNR 23. GP 5.. Im Nachfolgenden sollen einige der in der Praxis zum Prüfungsausschuss NEU häufig gestellten Fragen beantwortet werden55Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich - sofern nichts anderes angegeben ist - nur auf die GmbH und AG. Für die SE ist § 51 Abs 3a SEG, für die Genossenschaft § 24c Abs 6 GenG zu beachten..

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