Am 16. 12. 2002 wurde in Brüssel die RL 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verabschiedet. Während der größte Teil der Bestimmungen als bautechnische Vorschriften in die Umsetzungskompetenz der Länder fällt, war es Sache des Bundesgesetzgebers, die in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, beim Verkauf oder bei der Vermietung/Verpachtung von Gebäuden und Nutzungsobjekten einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorzulegen, ins Zivilrecht einzugliedern. Im folgenden Beitrag sollen zentrale gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz erörtert werden.