Bis zum Erlassen eigener innerösterreichischer Freistellungsverordnungen sind die Prinzipien der jeweiligen EG-GVO - auch ohne ausdrückliche "Rezeption" iSd § 3 öKartG 2005 - innerstaatlich anzuwenden.
Bis zum Erlassen eigener innerösterreichischer Freistellungsverordnungen sind die Prinzipien der jeweiligen EG-GVO - auch ohne ausdrückliche "Rezeption" iSd § 3 öKartG 2005 - innerstaatlich anzuwenden.