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Verpflichtender Corporate Governance Bericht

WirtschaftsrechtDr. Albert Birkner, LL.M., Dr. Hasan InetasRdW 2008/532RdW 2008, 563 Heft 9 v. 17.9.2008

Am 1. 6. 2008 traten durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008)11Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 - URÄG 2008). Das URÄG 2008 wurde am 10. 4. 2008 im Nationalrat beschlossen. Neuerungen im Bereich Corporate Governance in Österreich in Kraft. Mit dem URÄG 2008 werden die Abschlussprüfungsrichtlinie22 RL 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 5. 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der RL 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der RL 48/253/EWG des Rates; ABl EG L 157 vom 9. 6. 2006, 87. und die Änderungsrichtlinie33 RL 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2006 zur Änderung der RL des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, RL 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, RL 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und RL 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen; ABl EG L 224 vom 16. 8. 2006, 1. in österreichisches Unternehmensrecht umgesetzt. Das URÄG 2008 bringt strengere Auflagen für Abschlussprüfer, mehr Verantwortung für den Aufsichtsrat und führt zu mehr Transparenz für Aktionäre. Da bisher in Österreich allgemeine gesetzliche Regelungen hinsichtlich Corporate Governance Erklärungen fehlten, werden nunmehr börsenotierte Gesellschaften durch das URÄG 2008 künftig dazu verpflichtet, jährlich einen Corporate Governance Bericht abzugeben.

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