Seit der IESG-Novelle BGBl I 2005/102 sind die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person nicht mehr pauschal vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen. Die zur alten Rechtslage ergangene Rsp einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen "Fortwirkung der Organtätigkeit" ist daher nicht länger aufrechtzuerhalten. Auch eine Fortwirkung der "Nicht-AN-Eigenschaft" während der Vorstandstätigkeit scheidet aus. Auch einem ehemaligen Vorstandsmitglied gebührt daher für offene Forderungen aus einem an seine Vorstandsfunktion anschließenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich Insolvenz-Ausfallgeld. OGH 16. 1. 2008, 8 ObS 27/07i.