Die bisherige Rsp, wonach einem als Heilbademeister und Heilmasseur tätigen Versicherten mangels Vorliegens eines erlernten oder angelernten Berufes kein Berufsschutz nach § 255 ASVG zukommt, wird vom OGH auch nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG), BGBl I 2002/169, fortgeführt, weil auch eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1.690 Stunden noch deutlich unter dem Maß liegt, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird.