Nachdem der VfGH eine Bestimmung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen über die Pensionsanpassung wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage aufgehoben hat (vgl VfGH 1. 3. 2007, V 85/06), wird mit der vorliegenden Novelle eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Pensionsanpassung geschaffen, ohne dass es zu inhaltlichen Änderungen kommt.