Durch Änderung der AuslBVO werden die Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG folgendermaßen erweitert:
Nunmehr ist auch das ausländische Lehrpersonal an der Vienna Elementary School vom AuslBG ausgenommen (§ 1 Z 2 AuslBVO).Hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten durch Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-AN-Freizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG; "neue EU-Mitgliedstaaten"), entfällt die Voraussetzung, dass die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 beziehen muss, sie muss nur überhaupt Pflegegeld beziehen (§ 1 Z 6 AuslBVO).