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Ausländerbeschäftigung - Erweiterung der Ausnahmen

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/526RdW 2008, 562 Heft 9 v. 17.9.2008

Durch Änderung der AuslBVO werden die Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG folgendermaßen erweitert:

Nunmehr ist auch das ausländische Lehrpersonal an der Vienna Elementary School vom AuslBG ausgenommen (§ 1 Z 2 AuslBVO).Hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten durch Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-AN-Freizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG; "neue EU-Mitgliedstaaten"), entfällt die Voraussetzung, dass die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 beziehen muss, sie muss nur überhaupt Pflegegeld beziehen (§ 1 Z 6 AuslBVO).

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