Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung: Lässt eine Hotelpächterin vom Hotelverpächter aufgestellte Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbelstücke in der - öffentlich zugänglichen - Lobby stehen und überlässt die Pächterin die Nachbildungen so unbefugt der Allgemeinheit (hier: Hotelgäste) zum Gebrauch, ist ihr vorzuwerfen, dass sie den vom Verpächter durch das Aufstellen der Möbelstücke zum öffentlichen Gebrauch herbeigeführten rechtswidrigen Zustand in Kenntnis dieses Umstands weiterhin aufrechterhält; sie ist insoweit selbst unmittelbare Täterin des Eingriffs in das Verbreitungsrecht des Urhebers. Dass die Pächterin nicht Eigentümerin der Nachbildungen ist, führt nicht zum Ausschluss ihrer Haftung, liegt es doch unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung der Eingriffsgegenstände in ihrer Hand, den rechtsverletzenden Zustand abzustellen. OGH 20. 5. 2008, 4 Ob 83/08x.