Der Erlass des BMWA vom 21. 11. 2005, BMWA-30.599/0339-I/7/2005, betreffend das Gewerberecht (Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung) stellt eine Rechtsverordnung dar, die im BGBl kundgemacht hätte werden müssen; mangels gehöriger Kundmachung wurde die Verordnung (di Punkt 1. des Erlasses) daher vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben. VfGH 21. 6. 2008, V 332/08.