Im Rahmen des GesRÄG 20071) wurde ua mit dem EU-VerschG die RL 2005/56/EG zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in nationales Recht umgesetzt. Im nachfolgenden Artikel soll untersucht werden, ob mit den neu eingeführten Sonderregeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen mit kapitalherabsetzendem Effekt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gem Art 43, 48 EG-Vertrag verstoßen wird.