Die Begründung der Deckelung des Anfechtungsumfangs nach § 31 2. Fall KO mit dem Kreditrahmen hat in der Lehre bislang große Schwierigkeiten bereitet. Die letzte OGH-Entscheidung zu diesem Thema bietet Ansatzpunkte für einen schlüssigen Erklärungsansatz; zugleich muss der Anfechtungsumfang auf Basis der OGH-Entscheidung allerdings mit der Kredithöchstausnützung anstelle des Kreditrahmens begrenzt werden. Weiterführende Überlegungen zeigen allerdings, dass auch diese aktuelle Judikatur noch nicht wirklich harmonisch in den Gesamtkomplex des Anfechtungsrechtes eingebettet ist.