Soll eine Stammeinlage durch Sacheinlagen erfüllt werden, so bedarf es hierfür unter anderem einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage. Zur Beschaffenheit dieser Rechtsgrundlage soll es nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht im Schrifttum darauf ankommen, dass die Eckpunkte der Sacheinlagevereinbarung nicht bloß im Kapitalerhöhungsbeschluss, sondern im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Die bisher herrschende Lehre begnügte sich damit, die Festsetzungen über Sacheinlagen in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzunehmen. Der OGH hat die Streitfrage zuletzt zwar ausdrücklich offengelassen, aber vom Ansatz her eine eher liberale Haltung hierzu eingenommen.