Mietvertraglich vereinbarte Kündigungsverzichte stellen für einen auflösungswilligen Vertragspartner eine erhebliche rechtliche Hürde dar, dies nicht zuletzt deswegen, weil die Rechtsprechung selbst lebenslang vereinbarte Kündigungsverzichte uU als zulässig ansieht und die wenigen Ausnahmen davon eng eingrenzt. Nachdem sich diese Rechtsansicht va auf relativ weit formulierte gesetzliche Regelung stützt, kommt der Auslegung derselben besondere Bedeutung zu. Bislang kaum beachtet wurde hierbei, dass aufgrund des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit gerade auch die Grundrechte, insb die Unverletzlichkeit des Eigentums und der Schutz der Privatsphäre, zur Interpretation heranzuziehen sind.