Im Jahr 2007 haben die Senate 1, 2 und 4 des OGH die Vorentscheidung des Senates 7 aus 1997 bestätigt: Die Regelung der Konkurs-Antragstellung in § 69 Abs 2 KO bezweckt nicht nur den Schutz der Alt- und Neugläubiger vor Quotenschäden, sondern auch den Schutz der Neugläubiger vor (weitergehenden) Vertrauensschäden1). In einer ganz aktuellen Entscheidung wurde diese Ansicht auch von Senat 8 übernommen2). Das Höchstgericht hat nun in Anbetracht der bisher schwankenden Rechtsprechung und der Divergenzen in der Literatur zu einer abschließenden Meinung gefunden. Dabei hat die Rechtsprechung zuletzt auch klärende Worte zur Haftung des faktischen Geschäftsführers gefunden: Jede Person, die sich als De-facto-Geschäftsführer geriert, haftet unabhängig von einer allfälligen Stellung als Gesellschafter bei verspäteter Stellung des Konkursantrags.