Erstmals wurden bei einem schwerst behinderten Kleinkind auch die mit Therapien und Behandlungen regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten selbst als Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für den Pflegegeldanspruch berücksichtigt. Der OGH begründete seine Entscheidung va damit, dass es mit dem Zweck des Pflegegelds, dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, nicht vereinbar wäre, ein schwerst behindertes Kleinkind, das behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. OGH 5. 2. 2008, 10 ObS 10/08f.