Darüber, welche Sorgfalt die Mitglieder des Leitungsorgans von Kapitalgesellschaften zu präsentieren haben, besteht weitgehend Einigkeit. Ob diese Grundsätze ohne Weiteres auch auf Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft übertragbar sind, könnte jedoch zweifelhaft sein. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dieser Frage auseinander.