In seiner Entscheidung vom 2. 7. 2008, 7 Ob 17/08p, hat der Oberste Gerichtshof den Anspruch nach § 5j KSchG unter den Vertragsrechtsschutz der ARB 2002 subsumiert.
1. Beurteilung
Der vom Höchstgericht im Einklang mit der herrschenden Lehre vorgenommenen dogmatischen Zuordnung2, wonach es sich beim Erfüllungsanspruch auf Gewinnzusage nach § 5j KSchG weder um einen Schadenersatzanspruch noch um einen Vertragsanspruch, sondern um einen solchen "sui generis" handelt, ist vorbehaltslos zuzustimmen.