Die für die Systemadministratoren (Regelzonenführer, Bilanzgruppenverantwortliche und -koordinatoren, Abwicklungsstelle) sowie Netzbetreiber der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft maßgeblichen Gesetze sehen die behördliche Genehmigung der von diesen zu verwendenden Allgemeinen Bedingungen (AB)2 vor (vgl §§ 24, 31, 47 ElWOG; § 18 ÖSG; § 11 VerStG; §§ 12h, 26, 31g, 33d, 42b GWG), wobei diese Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen und/oder befristet erteilt werden kann. Der vorliegende Beitrag stellt Überlegungen dazu an, unter welchen Voraussetzungen Auflagen und Befristung in den Genehmigungsbescheiden zulässig sind3.