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Die behördliche Genehmigung von AGB am Beispiel der Energiewirtschaft11Der Autor dankt Mag. Tanja Karbiner M.B.L. für wertvolle Hinweise.

WirtschaftsrechtDr. Patrick Hauser, LL.M.RdW 2008/713RdW 2008, 770 Heft 12 v. 16.12.2008

Die für die Systemadministratoren (Regelzonenführer, Bilanzgruppenverantwortliche und -koordinatoren, Abwicklungsstelle) sowie Netzbetreiber der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft maßgeblichen Gesetze sehen die behördliche Genehmigung der von diesen zu verwendenden Allgemeinen Bedingungen (AB)22Der in der Energiewirtschaft gebräuchliche Terminus "Allgemeine Bedingungen" unterscheidet sich nicht von AGB nach herkömmlichem Verständnis: vgl Hauer, Allgemeine Bedingungen im Energierecht, in Hauer (Hrsg), Aktuelle Fragen des Energierechts 2005/2006 (2006) 23 (24). vor (vgl §§ 24, 31, 47 ElWOG; § 18 ÖSG; § 11 VerStG; §§ 12h, 26, 31g, 33d, 42b GWG), wobei diese Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen und/oder befristet erteilt werden kann. Der vorliegende Beitrag stellt Überlegungen dazu an, unter welchen Voraussetzungen Auflagen und Befristung in den Genehmigungsbescheiden zulässig sind33Die Zulässigkeit einer Bedingung im Genehmigungsbescheid wird hier mangels praktischer Relevanz nicht untersucht; davon ausgenommen ist die Befundaufnahme zu den gesetzlichen Bestimmungen unter 2..

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