Für den mehrfachen Anfall der Rechtsgeschäftsgebühr im Fall des Vorliegens mehrerer (Original-)Urkunden (Gleichschriften) über ein Rechtsgeschäft kann der VfGH vorderhand keine sachliche Rechtfertigung erkennen. Die von den Materialien gesehene Notwendigkeit der in § 25 GebG enthaltenen Regelung zur Vermeidung eines Beweisnotstands der Behörde scheint bei der gegenwärtigen Technik der Gebührenentrichtung nicht mehr und für nie ins Inland verbrachte Urkunden von vornherein nicht gegeben zu sein. VfGH 7. 10. 2008, B 1903/07.