Es entspricht wohl der weit verbreiteten Praxis, dass Mitglieder des Aufsichtsrats jene Unterlagen, die sie in Ausübung ihrer Funktion erhalten haben, auch nach Beendigung des Mandats behalten und von der Gesellschaft keine Rückgabe verlangt wird. Allerdings hat in einer bemerkenswerten Entscheidung jüngst der BGH entschieden, dass die Gesellschaft einen Herausgabeanspruch hat, der auch Duplikate und Fotokopien erfasst1.