Nach dem EuGH (vgl EuGH 26. 5. 2005, C-478/03 , Celtec Ltd = RdW 2006/32) hat nunmehr auch der OGH festgehalten, dass der Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags allein noch keinen Betriebsübergang bewirkt. Es kommt vielmehr darauf an, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind. OGH 2. 9. 2008, 8 ObS 5/08f.