Zahlt ein AG einem AN dessen Abfertigungsanspruch (hier: auf 12 Monatsentgelte) bereits vorzeitig aus, um ihn zum Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses mit reduzierter Arbeitszeit zu bewegen, steht dies dem Anspruch des AN auf eine Nachzahlung des Differenzbetrags nicht entgegen, wenn der AN im zweiten Dienstverhältnis zuletzt wieder vollzeitbeschäftigt war und die Berechnung des Abfertigungsanspruchs auf Basis des (höheren) letzten Durchschnittsgehalts in diesem Dienstverhältnis einen höheren Abfertigungsbetrag ergeben würde. OGH 20. 8. 2008, 9 ObA 83/07g.