EStG § 16 Abs 1 Z 10
LVO: § 1 Abs 1
Die Tätigkeit der Linienpiloten auf großen Verkehrsmaschinen stellt keine Liebhaberei, sondern eine erwerbswirtschaftliche Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO dar. Die Tätigkeit ist schon aufgrund der Ausbildung so weit von einer als Hobby betriebenen Fliegerei entfernt, dass sie nicht mehr typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden kann.