EStG § 25
BSchG § 7
Die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durch den Arbeitgeber zu übernehmenden SV-Beiträge für den Arbeitnehmer bei der Auszahlung von Schlechtwetterentschädigungen stellen im Gegensatz zu freiwillig übernommenen Arbeitnehmerbeiträgen keinen Arbeitslohn dar und sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ miteinzubeziehen.