Der GrESt-Freibetrag bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen ist sprachlich und inhaltlich ein Missgriff: Der Einleitungssatz besteht aus mehr als 80 Wörtern, dafür fehlt das Subjekt. Begünstigt ist auch gewillkürtes Betriebsvermögen, obwohl dies kaum beabsichtigt ist. Im Übrigen handelt es sich in Anbetracht der Geringfügigkeit der Steuerbelastung im Promillebereich um eine unnötige Bagatellbegünstigung, sie unterscheidet sich damit wesentlich vom Vorbild in der bisherigen Erbschaftssteuer. Auch bisher galt der Freibetrag in der ErbSt nicht für das GrESt-Äquivalent.