IT-KollV: § 15
ABGB § 1157
Für anrechenbare Vordienstzeiten gilt eine wechselseitige Informations- bzw Bekanntgabepflicht, um die richtige Einstufung des AN zu ermöglichen: Der AN ist zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten verpflichtet; im Gegenzug trifft den AG die Verpflichtung, den AN zur Vorlage eines Nachweises der im Bewerbungsschreiben erwähnten Vordienstzeiten durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere ausdrücklich aufzufordern. Verletzt der AG diese Aufklärungspflicht, wird eine allfällige kollektivvertragliche Verfallsfrist nicht ausgelöst.