Erste Rsp zur Auslegung des Begriffs "Wohnort" in Abschnitt VIII des KollV-Arbeitskräfteüberlassung
KollV-Arbeitskräfteüberlassung: Abschn VIII B
Nach dem KollV-Arbeitskräfteüberlassung liegt eine Dienstreise ua auch dann vor, wenn der AN in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des AN entfernt ist. Unter Wohnort ist dabei jener Ort zu verstehen, an dem die überlassene Arbeitskraft den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demgemäß wird der Wohnort durch die körperliche Anwesenheit und die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Freizeitgestaltung) bestimmt, setzt aber auch eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen der Person und deren Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet.