BVergG §§ 1, 19
Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Geltungsdauer sind als Neuvergabe des Auftrags anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen.