Bezahlt ein Unternehmer einem Mitbewerber dafür, dass dieser seinen Betrieb stilllegt, so sind die Zahlungen in der Regel nicht sofort abzugsfähig, sondern als Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstockes zu aktivieren.
Bei der steuerlichen Beurteilung der Zahlung an einen Konkurrenten für die Aufgabe seines (Teil-)Betriebes ist zu klären, ob die Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes geleistet werden.